Satzung der Kreisgemeinschaft Ebenrode (Stallupönen) e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen ,,Kreisgemeinschaft Ebenrode (Stallupönen) in der Landsmannschaft Ostpreußen e. V.“ und hat seinen Sitz in Kassel. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Nr. VR 1529 vom 14. September 1996 eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind die Förderung

  • des Völkerverständigungsgedankens
  • des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
  • der Heimatpflege und Heimatkunde.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • die Erfassung aller Landsleute aus dem Heimatkreis Ebenrode (Stallupönen) und deren Nachkommen,
  • die Zusammenführung versprengter Familienangehöriger,
  • die Pflege des Zusammenhaltes aller Landsleute,
  • Veranstaltung von Zusammenkünften, die dazu beitragen sollen, ostpreußische Tradition und Kultur zu wahren und zu pflegen,
  • die Verbindung mit der Patenstadt Kassel,
  • die Pflege aller sonstigen geeigneten dem Gesamtzweck dienenden Maßnahmen,
  • die Durchführung humanitärer Hilfsleistungen für die heutige Bevölkerung im ehemaligen Kreis Ebenrode -dem heutigen Rayon Nesterow, durch Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und zur Erhaltung von Kulturdenkmälern,
  • die Zusammenarbeit mit der russischen Verwaltung im heutigen Rayon Nesterow zur Unterstützung der Kulturarbeit.

(3) Die Kreisgemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kreisgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Mitglieder erhalten in der Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Entstehen Mitgliedern des Vereins in der Ausübung von Vereinsaufgaben Aufwendungen, so kann der Vorstand beschließen, dass diese Aufwendungen ersetzt werden.
  2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz beschließen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besitzt aktive und passive Mitglieder. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in die Heimatdatei der Kreisgemeinschaft Ebenrode (Stallupönen). Als aktive Mitglieder gelten alle Mitglieder, die mit einer Aufgabe betraut wurden (Wahl oder Berufung in ein Amt). Bei Wegfall der Aufgabe scheiden sie als aktive Mitglieder aus und werden als passive Mitglieder weitergeführt.

(2) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch innerhalb von 4 Wochen zulässig. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluß,

c) durch Tod.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Schluß des Geschäftsjahres.

Der Ausschluß hat durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Er muß begründet sein.

(5) Gegen den Ausschluß ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Einspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB sind der der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Der geschäftsführendeVorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem Ersten Vorsitzenden, genannt Kreisvertreter,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart.

(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch mindestens zwei der gewählten Vorstandsmitglieder.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführendenVorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für die gleiche Zeit werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Nachwahl treffen.

Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden und sie verbleiben nur so lange im Amt, wie sie Mitglied des Vereins sind.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand ist in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§5 Beiräte

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann sachkundige Beiräte berufen.

 (2) Die Beiräte werden durch den Vorstand für bestimmte Aufgabengebiete berufen. Sie bleiben in ihrem Amt, bis sie ausscheiden, vom Vorstand abberufen werden oder die Aufgabe beendet ist. Der Vorstand hat die Berufung und Abberufung von Beiräten in der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.

(3) Zur Erstellung des Heimatbriefes können durch den Vorstand ein Beirat für die Schriftleitung sowie nach Bedarf redaktionelle Mitarbeiter berufen werden.

§6 Sitzungen

(1) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können formlos einberufen werden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.

(3) Beschlüsse, die der Schriftform bedürfen, sind auf Sitzungen, im Umlaufverfahren, im Rahmen von Medienkonferenzen oder per E-Mail zu dokumentieren.

§7 Kirchspielvertreter

Kirchspielvertreter können für jedes ehemalige Kirchspiel im ehemaligen Kreis Ebenrode (Stallupönen) vom Vorstand berufen werden. Sie sind zuständig für die Kontaktpflege unter den ehemaligen Bewohnern der Kirchspiele und deren Nachkommen sowie für die Zusammenarbeit mit den Ortsvertretungen und Ortsvertretern innerhalb ihres Kirchspielbereichs. Sie bleiben im Amt, bis sie ausscheiden. Die Berufung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung in seiner nächsten Sitzung.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, in der Rechenschaft abgelegt wird. Diese umfaßt:

1. den Jahresbericht des Vorstandes

2. die Jahresrechnung

3. den Bericht der Kassenprüfer

4. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen, verbunden mit der Aufforderung, weitere Tagesordnungspunkte bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzumelden.

Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochendurch Bekanntmachung im Heimatbrief der Kreisgemeinschaftund/oder schriftlich per Brief oder E-Mail an alle Mitglieder. Ergänzend wird in der Preußischen Allgemeinen Zeitung und auf der Internetseite der Kreisgemeinschaft Ebenrode darüber informiert.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Sie ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit; Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Dringlichkeitsanträge und Initiativanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeits- oder Initiativantrages gestellt werden.

 (6) Mitglieder haben ein Stimmrecht. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann er sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied für eine konkrete Mitgliederversammlung übertragen. Ein Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht maximal drei weitere Mitglieder vertreten.

(7)Von der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.

§9 Wahlen

(1) Die Wahlen für den Vorstand finden in einer Mitgliederversammlung statt. Wahlvorschläge sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln oder in der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder auf mehrheitlichen Antrag in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Die Wahl im Block ist auf Antrag möglich, wenn die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(3) Das Amt des Kreisvertreters muß besetzt werden. Steht kein Kandidat für die Wahl des Kreisvertreters zur Verfügung, übernimmt der Erste Stellvertreter oder der Kassenwart kommissarisch die Geschäfte des Kreisvertreters bis zu einer Nachwahl.

(4) Nachwahlen können jeweils nur in einer Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend beim vorzeitigen Ausscheiden des Kreisvertreters oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.

§10 Ehrenmitglieder – Kreisältester

(1) Verdienten Mitgliedern sowie andere Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Antragung erfolgt nach Beschluß des Vorstandes.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft des Kreisältesten wird Lebenszeit. Für die Antragung gelten die Bestimmungen in Abs.1.

(3) Aufgabe der Ehrenmitglieder ist es, Tradition zu wahren und das Ansehen der Gemeinschaft zu fördern. Der Kreisälteste ist die Vertrauensperson der Gemeinschaft. Er bekleidet kein aktives Amt.

(4) Ehrenmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Nichtmitglieder jedoch nur mit beratender Stimme.

§11 Beiträge

Der Verein erhebt keine Beiträge. Er finanziert sich aus Spenden.

§12 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen

  • an das Ostpreußische Landesmuseum in Lüneburg sowie
  • die Stiftung Zukunft für Ostpreußen“ der Landsmannschaft Ostpreußen e. V.

Beide Empfänger haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck fristgerecht einberufen wurde.Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§14Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Finanzamtes oder des Registergerichts kann der Vorstand eigenständig vornehmen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2026
Winsen (Luhe), 13. Juni 2026

gez. Vorsitzender                           gez. stellvertretender Vorsitzender       gez. Versammlungsleiter